Diese private nicht kommerzielle Homepage zeigt die
vielfältigen Verwendungsgebiete von sogenannten
Straßenräumern bzw. von Frontblitzern an Fahrzeugen
mit Blaulicht.
1.
Teil Definition: Auszug
aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO)
B.
Fahrzeuge
III.
Bau- und
Betriebsvorschriften
§52
Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(1)
Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen
Scheinwerfern
zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge
mit
2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes
Licht ausgerüstet
sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem
Nebelscheinwerfer.
Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug
befindlichen Scheinwerfer
für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige
Kraftfahrzeuge
mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der
äußere
Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der
breitesten Stelle
des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die
Nebelscheinwerfer
so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht
brennen
können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an
dafür
geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie
sich nicht
unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so
eingestellt sein,
daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu
erwarten ist.
Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in
einer
Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer
Ebene
senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und
darüber
bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1x beträgt.
......
......
Kennleuchten
für blaues Blinklicht mit einer
Hauptabstrahlrichtung
nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig,
jedoch bei
mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten
für
blaues Blinklicht (Rundumlicht).